Strahlenschutzgesetz
Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.
Art. 2 regelt den Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:
a. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mitAnlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktiveStoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können;
b. für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.
2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.
Synonyme
Tiefenlagerung von A - Z
Das Online-Glossar erläutert die ständig angewendeten Begriffe rund um die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle aus Biologie, Chemie, Geologie, Kerntechnik und Physik. Zudem sind die gesetzlichen Grundlagen zur Kernenergie, zu Gewässerschutz, Raumplanung soweit sie die geologische Tiefenlagerung betreffen aufgeführt. Wir hoffen, dass dieses Nachschlagewerk allen Interessierten, Mitwirkenden in den Regionalkonferenzen und unseren Mitgliedern eine verlässliche Lesehilfe in einer der wichtigsten Diskussionen in unserem Land ist.
Quellenverzeichnis
- www.bag.admin.ch
- www.bfe.admin.ch
- www.brockhaus.de
- www.egt.ch
- www.ensi.ch
- www.fz-juelich.de
- www.kernenergie.ch
- www.kernfragen.de
- www.kne-schweiz.ch
- www.nagra.ch
- www.naz.ch
- www.nuklearforum.ch
- www.oeko.de
- www.psi.ch
- www.scilogs.de
- www.wikipedia.ch
- www.wissen.de
- www.zuerichnordost.ch
- www.zwilag.ch